Verbot der Diskriminierung im Arbeitsrecht

Eins der Rechtsgebiete, das viele Menschen tagtäglich betrifft ist das Arbeitsrecht. Denn ob als Mitarbeiter oder Unternehmensleiter, sobald sich ein Arbeitsverhältnis anbahnt, sind beide Parteien betroffen vom Arbeitsrecht. Wenn man schon seine ersten Arbeitserfahrungen gesammelt hat, weiß, dass es in den Büroräumen nicht immer ohne Streitigkeiten oder Lästereien zugeht. Wer im Bereich Arbeitsrecht juristische Fragen oder Probleme hat, wendet sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht in Leipzig. Ein fachkundiger Anwalt kann bei Problemen am Arbeitsplatz wie beispielsweise Mobbing oder unfaire Arbeitsbedingungen mit gutem Rat und gegebenenfalls vor Gericht weiterhelfen. Was manchmal außer Acht gelassen wird ist, dass Arbeitsrecht nicht nur in bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen relevant ist. Auch vor, dass ein Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, gibt es Vorschriften und Gesetze, die potenzielle Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewisse Rechte und Pflichten erteilen.

Rechtliche Vorgaben bei Stellenanzeigen und im Bewerbungsverfahren

Schon bei der sogenannten Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses gibt es Vorgaben und Regeln, die von beiden Parteien eingehalten werden müssen. Wie so oft im Arbeitsrecht, betrifft ein Großteil dieser Regelungen den Arbeitgeber. Die meisten Vorgaben stammen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem AGG. Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Vorgaben aus dem AGG, können bei erfolgreicher Klage durchaus hohe Kosten bzw. Strafen auf ihn zukommen. Denn wenn Bewerber erfolgreich sind mit einer Klage, so können sie zusätzlich zum Schaden eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern fordern. Die Schadenssumme bezieht sich auf die Kosten der Bewerbung sowie das möglich entgangene Einkommen. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie bei Stellenausschreibungen und den Bewerbungsverfahren die Richtlinien des AGGs beachten müssen. Sie dürfen also Bewerber nicht aufgrund bestimmter Merkmale diskriminieren. Unzulässige Merkmale der Diskriminierung sind: Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und/oder sexueller Identität. Wie so oft bestätigen Ausnahmen die Regel. So dürfen Kirchen im gewissen Maße ihre Bewerber nach ihrer Religion selektieren.

Wie sich als Arbeitgeber vor Klagen schützen können

Es beginnt bereits mit der Formulierung der Stellenanzeige. Es sollten auf jeden Fall neutrale Begriffe gewählt werden und immer beide Geschlechter angesprochen werden. Vermeiden Sie Formulierungen wie „auf der Suche nach einem jungen und dynamischen Kaufmann“. Besser wäre die Formulierung „auf der Suche nach einer flexiblen Bürokraft (m/w) mit kaufmännischer Ausbildung“. Lassen sich nämlich Indizien für Diskriminierung in der Stellenanzeige finden, so liegt die Beweislast der Gleichbehandlung beim Arbeitgeber. Falls es also zu einer Klage kommen sollte, ist es am besten für alles gewappnet zu sein. Hilfreich sind dafür ausführliche Dokumentationen des Bewerbungsprozesses, die belegen warum ein Bewerber ausgeschieden ist.

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